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Weitere Bilder und Videos gibt es hier:
Stellungnahme zur Veröffentlichung von Fotos in den Galerien von luedenhausen.de/sv:
Aufgrund der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und damit verbundenen strengeren Verordnungen bzgl. dem Fotografieren und Veröffentlichen von Personen sind seitdem -i.B. hier beim Schützenverein- keine neuen Bildergalerien veröffentlicht worden. Grade für unseren Thron und alle weiteren am Schützenfest Interessierten war und ist dies natürlich bedauerlich.
Hintergrund für unsere Zurückhaltung ist, dass die DSGVO es untersagt, ohne explizite Einverständniserklärung Aufnahmen von Personen zu machen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Bei Mitgliedern des Schützenvereins trifft dies nicht zu, weil ja mit dem Aufnahmeformular diese Einverständniserklärung abgegeben wurde. Allerdings können bei Fotos während des Festumzugs, im Festzelt und auf dem Festplatz auch Nichtmitglieder mit abgelichtet sein, für die dann die DSGVO und ihre Bestimmungen greifen.
Das oben gesagte gilt erstmal nur für die Aufnahme selbst, es regelt noch nicht die Veröffentlichung. Aus Zeiten vor der DSGVO galt i.B. für Veranstaltungen wie unser Schützenfest das Kunsturhebergesetz (KUG), welches Personen, die nicht im Hauptfokus des Bildes stehen, als ’schmückendes Beiwerk‘ am Rande eines Umzuges geduldet waren und hierfür keine explizite Genehmigung zur Veröffentlichung notwendig war.
Leider gibt es bis heute keine einhellige Meinung und vor allem keinen Richterspruch, inwieweit das KUG im Zusammenspiel mit der DSGVO (und dem Bundesdatenschutzgesetz) weiterhin unverändert Anwendung findet.
Es gibt dazu Aussagen/Stellungnahmen vom Deutschen Bundestag und Bundesministerium des Inneren, aber auch von renommierten Anwaltskanzleien, die sich mit dem Thema DSGVO und Fotografie beschäftigen. Erstere beteuern, dass „alles beim Alten bleibt“, die anderen weisen aber auf noch nicht gefällte Urteile hin.
Unten stehend sind Links auf einige dieser Aussagen aufgeführt – für diejenigen, die sich selbst ein Bild machen wollen und weiter in die Details einsteigen wollen.
Für die Bildergalerien des Schützenvereins heißt dies nun, dass nur Fotos veröffentlicht werden, auf denen keine Nichtmitglieder zu sehen sind. Die Fotos wurden nach bestem Wissen und Gewissen aussortiert in der Hoffnung, dass nur Vereinsmitglieder zu sehen sind und wir somit der DSGVO Genüge tun. Alle anderen Fotos -sofern es solche gab- die dem Schützenverein zur Verfügung standen, sind von unseren Datenträgern unwiderruflich gelöscht worden.
Wir hoffen auf Nachsicht und Akzeptanz für die geschilderte Vorgehensweise.
Weiterführende Links zu den oben erwähnten Themen:
Deutscher Bundestag, Schriftliche Fragen und Antworten, September 2018, Drucksache 19/4421 (PDF)
- Hier die Antworten zu Fragen 57 und 58.
Bundesministerium des Inneren, Fragen und Antworten zur DSGVO
- Hier i.B. der Absatz „Unter welchen Voraussetzungen ist das Anfertigen und Verbreiten personenbezogener Fotografien künftig zulässig?“
- Hier i.B. der Absatz „Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum erkannt, aber dennoch bleibt die Detailarbeit der Rechtsprechung überlassen“
Rechtanwälte Wilde Beuger Solmecke, DSGVO und Fotografie
- Hier i.B. die Absätze „Wonach wurde die Veröffentlichung von Fotos und Videos bis zur DSGVO beurteilt?“, „Wie wurde das Fotografieren und Filmen bis zur DSGVO beurteilt?“, „Wie war das Verhältnis von BDSG a.F. und KUG bei der Veröffentlichung von Fotos?“, „Warum fallen Fotos jetzt unter die DSGVO?“, „Wie verhält sich nun die DSGVO zum KUG bei der Veröffentlichung von Fotos?“, „Veröffentlichung von Fotos“ und „Ausnahmen von den Informationspflichten“