Satzung TuS Lüdenhausen

 

TuS Lüdenhausen TuS Lüdenhausen – Satzung

 


Vereinssatzung des TuS Lüdenhausen von 1913 e.V.

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Lüdenhausen von 1913 e.V.“ und hat seinen Sitz in der „Gemeinde Kalletal, Ortsteil Lüdenhausen„:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch Förderung sportlicher Übungen uns Leistungen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

a) Der Vereins ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluß

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Interesse für den Sport aufbringt. Mitglieder sind diejenigen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Zahlung ihrer Beiträge ihre Mitgliedschaft bestätigt haben. Neu aufgenommen werden diejenigen, die schriftlich ihren Beitritt erklären. Bei Minderjährigen ist dazu die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem tage der Beitrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Vorbedingung ist die Anerkennung dieser Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einstimmiger Stimmenmehrheit.

§ 4

Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Fußball und Leichtathletikverbandes e.V. mit dem Sitz in Methler (Kaiserau), des Westdeutschen Fußballverbandes e.V. mit dem Sitz in Duisburg und somit des deutschen Fußballverbandes e.V. mit dem Sitz in Frankfurt am Main, des Landessportbundes (LSB) mit dem Sitz in Arnsberg, des deutschen Sportbundes mit dem Sitz in Frankfurt am Main.

Bei der Gründung neuer Abteilungen ist die Mitgliedschaft in den jeweiligen Fachverbänden anzustreben. Der Verein ist an die Satzungen und Ordnungen der gesamten Verbände gebunden.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod

b) durch Austrittserklärung

Jedes Mitglied kann jeder zeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Die Abmeldung muß schriftlich vorgenommen werden. Ansprüche auf Rückerstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen können nicht geltend gemacht werden.

c) durch Ausschluß

Wenn das Mitglied durch sein verhalten das Ansehen des Vereins schädigt und insbesonders, wenn es den satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

§ 6

Gegen den Beschluß der Ablehnung, der Aufnahme oder des Ausschlusses aus dem Verein kann die betreffende Person schriftlich Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Entscheidung wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Diese Entscheidung ist endgültig.

3. Finanzen

§ 7

a) Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag, der der Erhaltung des Vereins dient. Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt nach den Richtlinien des Landessportbundes.

b) Bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluß ist der Beitrag bis zum jeweiligen Monatsende zu entrichten.

§ 8

Zum Schutze der Mitglieder des Vereins ist eine Unfallversicherung abzuschließen.

§ 9

Die Gewährung von Unterstützungen ist nicht statthaft. Ausgenommen sind größere Sportunfälle. In diesem Fall kann durch die hervorgerufene Notlage ein einmaliger Zuschuß gewährt werden. Etwaige Überschüsse sind nur satzungsgemäß zu verwenden. An ehrenamtlich tätige Mitglieder dürfen für deren Tätigkeiten keine Beträge gezahlt werden.

§ 10

Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäße Bücher zu führen. Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres wird das Kassenbuch durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Prüfer werden auf der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

4. Organe, Einrichtungen, Vorstand

§ 11

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesonders Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung auch ermächtigt werden, derartige Ausschüsse für einzelnen Fälle zu bilden.

§ 12

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem Geschäftsführer. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die vorgenannten Personen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen sind mindestens zwei Unterschriften der Vorstandsmitglieder erforderlich.

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird der Vorstand bis zur Neuwahl durch den stellvertretenden Geschäftsführer als weiteres Vorstandsmitglied kommissarisch ergänzt.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Zum erweiterten Vorstand mit Stimmrecht gehören der stellvertretende Geschäftsführer, der stellvertretende Kassierer, der Fußballobmann und seine Stellvertreter, der Vorsitzende der Jugendabteilung, der stellvertretende Vorsitzende der Jugendabteilung, der Schriftführer der Jugendabteilung, der 1. Kassierer der Jugendabteilung, der Sozialwart, sowie die Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterinnen und deren Stellvertreter von den verschiedenen Abteilungen.

§ 13

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren während der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Geschäftsführers und des 1. Kassierers hat geheim zu erfolgen. Die übrigen Vorstandsmitglieder, 2. Geschäftsführer, 2 Kassierer, Fußballobmann, Sozialwart, Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterinnen, sowie deren Stellvertreter werden durch offenen Wahl gewählt. Es genügt in beiden Fällen die einfache Stimmenmehrheit.

Die Mitglieder des Vorstandes der Jugendabteilung müssen durch die Versammlung bestätigt werden. Auch hier ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend.

§ 14

In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres hat die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder durch deren Aushang unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Die Beschlußfassung erfolgt durch die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Anträge können die Organe des Vereins und jedes einzelne Mitglied stellen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vor der turnusmäßigen Wahl ausscheiden.

§ 15

Für die Wahl des 1. Vorsitzenden wird ein Versammlungsleiter gewählt. Ihm wird, falls erforderlich, ein Beisitzer zugeordnet. Beide werden von der Versammlung mit einfacher Mehrheit offen gewählt.

Der Versammlungsleiter hat die Entlastung des Gesamtvorstandes zu beantragen und die Mitgliederversammlung darüber abstimmen zu lassen.

Der 1. Vorsitzende übernimmt nach seiner Wahl die Versammlungsleitung.

§ 16

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, Geschäftsführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Ferner ist von jeder Vorstandssitzung ein Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll der Jahreshauptversammlung ist vom Protokollführer, dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

5. Auflösung

§ 17

a) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung geschehen. Die Abstimmung muß eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ergeben.

b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Kalletal, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18

Diese Satzung hebt mit Ihrem Inkrafttreten die frühere Satzung vom 16.11.1978 auf.

Kalletal-Lüdenhausen am 02.03.1991

unterschrieben von:

1. Vorsitzenden Karl Seidens

2. Vorsitzenden Hans-Jürgen Pohlmann

1. Geschäftsführer Herbert Sommer

1. Kassierer Klaus Diekmann


Kommentare sind geschlossen.